Allgemeine Vertragsbedingungen für eine Tätigkeit als Schifffahrts- bzw. Gütersachverständige
1. Diese „Ausschreibungs- und Verkaufsbedingungen für beschädigte und notleidende Güter“ sind für Verträge konzipiert, die nicht unter die besonderen Bestimmungen des Verbrauchsgüterkaufs (§§ 474 ff. BGB) fallen. Im Namen und für Rechnung wen es angeht werden ausschließlich beschädigte und/oder notleidende Güter zum Verkauf ausgeschrieben oder verkauft.
2. Der Verkäufer bietet die Ware ausschließlich auf der Grundlage dieser Bedingungen an. In einer speziellen Ausschreibung vom Verkäufer genannte Einzelregelungen gehen diesen allgemeinen Bedingungen vor. Abweichende Vereinbarungen bedürfen zur Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Verkäufer.
3. Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Käufers/Bieters verpflichten den Verkäufer nicht, auch wenn er nicht ausdrücklich widerspricht oder ungeachtet entgegenstehender oder abweichender Geschäftsbedingungen des Käufers vorbehaltlos Leistung erbringt oder Leistungen des Käufers/Bieters annimmt.
4. Der Käufer/Bieter ist aufgefordert, auf sein Risiko die Ware am Lagerort während der üblichen Arbeitszeiten gegen Zahlung entstehender Kosten zu besichtigen.
5. Der Käufer/Bieter ist für einen Zeitraum von 1 Woche nach Ablauf der Bietungsfrist an sein Gebot gebunden.
6. Die Ware wird in dem Zustand verkauft, in dem sie sich zur Zeit des Zuschlages bzw. Abschluss des Kaufvertrages befindet. Die Lieferung der Ware erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung. Dies gilt nicht, wenn der Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen hat oder eine schriftliche Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat.
7. Es gilt als vereinbart, dass alle Erklärungen, Ausschreibungen, Vertragsannahmen etc. vom Verkäufer unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen, richtigen und vollständigen Selbstbelieferung stehen, sofern der Verkäufer bei Abgabe solcher Erklärungen nicht die Verfügungsmacht über die Ware besitzt. Dies gilt auch, wenn die genannten Erklärungen keinen Hinweis auf eine fehlende Verfügungsmacht über die Ware enthalten, wozu in keinem Falle eine Verpflichtung besteht. Erlangt der Verkäufer nicht die rechtliche Verfügungsgewalt über die Ware, beschränkt sich die Haftung auf die Rückzahlung des bereits gezahlten Verkaufspreises. Weitere Ansprüche stehen dem Bieter/Käufer nicht zu.
8. Der Kaufvertrag kommt zu Stande, wenn der Verkäufer die Annahme des Angebots erklärt. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet ein Gebot zu akzeptieren und kann ohne Angabe von Gründen zu jeder Zeit vor Zuschlagserteilung bzw. Kaufvertragsabschluss die Ware oder Teile davon vom Angebot zurückziehen.
9. Derjenige, dem der Zuschlag erteilt wird, erhält unverzüglich Nachricht. Der Käufer ist verpflichtet, die Zahlung des gebotenen Kaufpreises unverzüglich nach Erhalt der Rechnung für den Verkäufer kostenfrei auf das angegebene Konto zu überweisen. Die Höhe der gesetzlich vorgesehenen Verzugszinsen bestimmt sich nach § 288 BGB.
10. Geht der Rechnungsbetrag nicht fristgemäß beim Verkäufer ein, ist dieser berechtigt, die Ware nach seiner Wahl anderweitig zu verkaufen. Der Käufer ist verpflichtet, einen eventuell entstehenden Mindererlös zzgl. angefallener Kosten an den Verkäufer zu zahlen. Ein Anspruch des Käufers auf einen eventuellen Mehrerlös besteht nicht.
11. Für die Berechnung des Kaufpreises wird die angegebene Menge zu Grunde gelegt und vom Käufer als endgültig anerkannt. Für den Fall, dass eine Circa-Menge angegeben wurde, wird zunächst diese der Berechnung zu Grunde gelegt. Der Käufer muss auf seine Kosten innerhalb von 7 Werktagen nach Erhalt der Ware die tatsächliche Menge auf eine vom Verkäufer ausdrücklich akzeptierte Art und Weise feststellen lassen. Ansprüche des Käufers hinsichtlich der in Ziffer 17 benannten Lagerkosten bzw. Liegegelder sind vom Käufer unverzüglich zu belegen. Danach besteht kein Anspruch auf Erstattung.
12. Der Verkäufer haftet nur bei schuldhafter Verletzung wesentlicher oder bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung sonstiger dem Käufer/Bieter gegenüber obliegender Pflichten. Unabhängig hiervon haftet der Verkäufer für Schäden aus schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Im Falle der Haftung ersetzt der Verkäufer den nachgewiesenen Schaden des Käufers/Bieters in dem Umfang, wie er im Hinblick auf Schadenseintritt und Schadenshöhe für den Verkäufer bei Vertragsabschluss als Folge der Pflichtverletzung voraussehbar und für den Käufer/Bieter nicht abwendbar war. Der Verkäufer haftet nicht für entgangenen Gewinn und ideelle Beeinträchtigung.
13. Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, hat der Käufer alle evtl. erforderlichen Papiere für z.B. die Ein- und Ausfuhr etc. selbst zu beschaffen. Er ist verpflichtet, alle gesundheitspolizeilichen und/oder sonstige öffentlich-rechtliche Bestimmungen im Zusammenhang mit der Ware zu beachten.
14. Mit dem Abschluss des Kaufvertrages bzw. Erteilung des Zuschlages geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Güter auf den Käufer über.
15. Mit vollständigem Eingang des Kaufpreises beim Verkäufer geht das Eigentum an der Ware auf den Käufer über. Gleichzeitig wird dem Käufer das Lieferpapier zur Verfügung gestellt.
16. Für den Fall, dass der Verkäufer aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht in der Lage ist, die Ware oder Teile hiervon zu liefern, wird er den entsprechenden Teil des Kaufpreises dem Käufer zurückerstatten.
17. Falls nicht anders vereinbart, gehen die Lagerkosten bzw. Liegegelder oder ähnliches nur bis zu 3 Tagen nach Zuschlagserteilung bzw. Kaufvertragsabschluss zu Lasten des Verkäufers, danach zu Lasten des Käufers. Bei Verkauf ab Kai gehen die vollen Kaiumschlagkosten zu Lasten des Käufers.
18. Rechte des Käufers zur Aufrechnung gegen Ansprüche des Verkäufers sind ausgeschlossen, es sei denn, dass der Gegenanspruch aus eigenem Recht des Käufers begründet und entweder rechtskräftig festgestellt oder fällig oder unbestritten ist oder vom Verkäufer schriftlich anerkannt wurde.
19. Mit Abgabe eines Gebots bzw. mit Abschluss des Kaufvertrages werden diese Bedingungen anerkannt.
20. Die Verjährungsfrist für alle gegen den Verkäufer gerichteten Ansprüche des Käufers/Bieters beträgt 1 Jahr nach Übergabe der Ware.
21. Erfüllungs-, Leistungs- und Zahlungsort für alle Verpflichtungen aus den Rechtsbeziehungen des Verkäufers mit dem Käufer ist der Sitz des Verkäufers. Diese Regelung gilt auch, wenn der Verkäufer für den Käufer Leistungen an einem anderen Ort ausführt oder erbrachte Leistungen rückabzuwickeln sind. Absprachen zur Kostentragung beinhalten keine Änderung der vorstehenden Erfüllungsortregelung. Der Verkäufer ist berechtigt, den Käufer auch an jedem Ort zu verklagen, an dem er einen Wohnsitz, eine Niederlassung oder Vermögen hat.
22. Für alle vertraglichen und außergerichtlichen Rechtsbeziehungen mit dem Käufer/Bieter gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
23. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist, sofern der Käufer/Bieter Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen Allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, Hamburg.
24. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages mit dem Käufer/Bieter einschließlich dieser „Ausschreibungs- und Verkaufsbedingungen für beschädigte und notleidende Güter“ ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamem möglichst nahe kommt.