Haftungsfragen im Transportwesen

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Sowohl im Hinblick auf mögliche Regressansprüche als auch im Hinblick auf die Abwehr von ungerechtfertigten Regressansprüchen liegt das Hauptaugenmerk während einer Schadenbesichtigung neben der Feststellung der Schadenhöhe auf der Feststellung der direkten Schadensursache.

Im Rahmen der Ermittlung von Schadensursachen ist zu prüfen, ob sowohl das verwendete Transportmittel als auch die Verpackung und Ladungssicherung als für den Transport geeignet anzusehen ist.

Hinsichtlich dieser Fragen kommt man nicht umhin, sich einiger dem jeweiligen Transport zugrundeliegenden Vorschriften und Bestimmungen zu bedienen.

Diese Vorschriften und Bestimmungen bilden die Haftungsgrundlage der am Transport beteiligten Parteien und definieren mehr oder weniger detailliert, was hinsichtlich Transportmittel und Verpackung als geeignet anzusehen ist.

 

Hinsichtlich der unterschiedlichen Transportträger gelten nachfolgende Regelungen:

Straßentransport:

Bei innerdeutschem Transport das HGB bzw. die jeweiligen AGB. Bei grenzüberschreitendem Transport der CMR, einer internationalen Vereinbarung über Beförderungsverträge auf Straßen (Convention relative au contrat de transport international de marchandises par route)

Bahntransport:

Bei innerdeutschem Transport das HGB bzw. die ALB (Allgemeine Leistungsbedingungen). Bei grenzüberschreitendem Transport die CIM, den einheitlichen Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnförderung von Gütern (Règles uniformes concernant le contract de transport international ferroviaires des marchandises)

Seetransport:

HGB, sowie die Haager- oder Haag-Visby-Regeln

Binnenschifftransport:

HGB

Luftfrachttransport:

Bei innerdeutschem Transport das HGB. Bei grenzüberschreitendem Transport das Warschauer Abkommen von 1929 (WA 1929) oder das Haager Protokoll als Ergänzung/Erweiterung des Warschauer Abkommens (WA/HP 1955).

 

Folgt man dem Wortlaut des § 412 I HGB, ist der Absender eines Gutes verpflichtet dieses beförderungssicher zu laden, zu stauen und zu befestigen. Dem Frachtführer hingegen obliegt es für die betriebssichere Verladung zu sorgen.

 

Was bedeutet dies nun konkret?

Hinsichtlich der Wahl des Transportmittels muss dies grundsätzlich für den Transport geeignet sein. Die Verwendung eines herkömmlichen Sattelaufliegers für den Transport einer 100mt Turbine ist verständlicherweise nicht geeignet. Die Auswahl eines speziellen Schwerlasttransporters hingegen schon. Dieser muss sich in technisch einwandfreiem Zustand befinden, da andernfalls die Transportsicherheit ebenfalls nicht gewährleistet ist.

Hinsichtlich der Verpackung und Kennzeichnung hat der Absender gem. § 411 HGB das Gut so zu verpacken, dass es vor Verlust und Beschädigung geschützt ist und, soweit erforderlich entsprechend zu kennzeichnen.

Eine Verpackung ist als geeignet anzusehen, wenn Sie den zu erwartenden Beanspruchungen einer Reise widerstehen kann (z.B. Mindeststandards nach den HPE-Verpackungsrichtlinien). Im Schienentransport sind die auftretenden Kräfte beispielsweise durch Rangierstöße deutlich höher als z.B. beim Straßen- oder Seetransport. Bei kombinierten Transporten ist hinsichtlich der Dimensionierung der Verpackung folglich auf den Transportabschnitt abzustellen, in dem die höchsten Beanspruchungen auf das Gut wirken.

 

Hinsichtlich einer geeigneten und ausreichenden Ladungssicherung ist abhängig vom verwendeten Transportmittel (Straßen-, See-, Schienen- oder Luftfrachttransport), wie auch schon bei der Wahl der geeigneten Verpackung, auf den Transportabschnitt abzustellen, in dem die höchsten Beanspruchungen auf das Gut wirken.

 

Neben diesen systemimmanenten Schadenursachen können Güter auch aufgrund mechanischer Einwirkung z.B. durch einen Verkehrsunfall oder fehlerhafte Handhabung des Gutes beim Warenumschlag beschädigt werden.

 

Wurden im Rahmen einer Schadenbesichtigung Schadenumfang und Schadenursache festgestellt, kann der nächste Schritt erfolgen – die Durchsetzung von Regressansprüchen des Geschädigten gegen den Schadenverursacher.

Grundlage für die Durchsetzung von Regressansprüchen sind neben den bereits erwähnten deutschen und europäischen Vorschriften und Bestimmungen auch die aktuelle Rechtsprechung.

 

Vor Inkrafttreten des Transportrechtsreformgesetzes am 1 Juli 1998 war das Transportrecht überfüllt mit Normen und Sondervorschriften für die einzelnen Verkehrsträger mit zum Teil enormen Unterschiede hinsichtlich der Haftung.

Verkehrsträgerübergreifende Transporte (Multimodal) wie sie heutzutage gang und gäbe sind waren bis dahin gesetzlich nicht geregelt.

Mit der Reform des Transportrechts sind nun die jeweiligen Regelungen im nationalen Frachtrecht für Transporte auf der Straße, Schiene, Binnenschifffahrt und Luftverkehr, sowie dem Speditions- und Lagerrecht um nicht mehr zeitgemäße Regelungen bereinigt und einheitlich im vierten Abschnitt des HGB (§§ 407 – 475) geregelt.

 

Systematik des vierten Abschnittes des HGB:

Erster Unterabschnitt: Allgemeine Vorschriften für das Frachtgeschäft

Zweiter Unterabschnitt: Beförderung von Umzugsgut

Dritter Unterabschnitt: Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln (Multimodale Transporte)

 

Anspruchsgrundlagen im Frachtrecht (nicht abschließend):

Vertragliche Ansprüche des Absender Schadensersatzansprüche
Beförderungs- und Ablieferungsanspruch gem. § 407 I HGB

Substanzschaden gem. §§ 425 ff. HGB

Sonstiger Vermögensschaden gem.
§ 433 HGB

Sonstige Schlechterfüllung oder Kündigung gem. § 415 II, S.2 HGB

Fristgerechte Lieferung gem. § 423 HGB Lieferfristüberschreitung gem. §§ 425,
431 III HGB
Auslieferung nur gegen Nachnahmeeinzug gem. § 422 I HGB Bei Nichteinzug gem. § 422 III HGB

 

Vertragliche Ansprüche des Frachtführers gegen den Absender Schadensersatzansprüche
Frachtzahlung gem. § 407 II i.V.m.
§ 420 I HGB
Nichtbezahlung gem. §§ 320 ff, 280 ff. BGB
Informationsanspruch bei Gefahrgut gem.
§ 410 I HGB
Absenderhaftung gem. § 414 I Ziff.3 HGB
Anspruch auf transportsichere Verpackung und Kennzeichnung gem. $ 411 HGB

Absenderhaftung gem. § 414 I Ziff.3 HGB

Haftung nach §§ 280 ff. BGB bei Schädigung Dritter bzw. § 823 BGB

 

Ansprüche des Empfängers gegen den Frachtführer Schadensersatzansprüche
Herausgabeanspruch gem. § 421 HGB

Substanzschaden gem. §§ 421 I,
425 ff. HGB

Verzögerungsschaden gem. §§ 421 I,
425, 431 III HGB

Weisungsrecht nach Ankunft gem.
§ 418 II HGB
Sonstiger Vermögensschaden gem.
§ 433 HGB

 

Der Rechtssystematik folgend ist bei der Prüfung von Anspruchsgrundlagen zunächst auf spezielle Regelungen wie vertragliche Vereinbarungen oder AGB abzustellen und falls diese speziellen Regelungen den Sachverhalt nicht oder nur unzureichend erfassen, auf allgemeine Regelungen im HGB und/oder BGB.

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